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Pflichtenlage

Freiwillige Angaben nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG

Barrierefreiheitserklärung

Stand: 4. September 2026

Wer Barrierefreiheit prüft, muss sich selbst prüfen lassen. Diese Erklärung nennt deshalb die Messwerte und die bekannten Einschränkungen.

Warum diese Seite freiwillig ist

Die Barrierefreiheitsanforderung des § 3 Absatz 1 BFSG gilt nach § 3 Absatz 3 BFSG nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Wir fallen darunter.

Wir halten die Anforderungen trotzdem ein und stellen die Angaben trotzdem bereit, die Anlage 3 Nummer 1 BFSG von den Verpflichteten verlangt. Ein Anbieter, der Barrierefreiheit prüft und sich selbst hinter einer Ausnahme versteckt, hat sein eigenes Produkt nicht verstanden.

Stand der Vereinbarkeit

Diese Website ist nach unserer Einschätzung weitgehend vereinbar mit den Anforderungen der EN 301 549 (WCAG 2.1 Stufe AA). Die unten genannten Einschränkungen sind uns bekannt.

Was wir gemessen haben

Zuletzt geprüft am 4. September 2026, automatisiert und an der laufenden Seite:

Verstöße gegen die Stufen A und AA
Keine auf 10 Seiten, geprüft mit axe-core gegen die Regelsätze WCAG 2.0 und 2.1 der Stufen A und AA. Gemessen an der gerenderten Seite, nicht am Quelltext.
Kontraste
860 sichtbare Textelemente einbezogen. Gemessen wurde am gerenderten Bildpunkt, nicht anhand der CSS-Werte.
Darstellung auf schmalen Geräten
Kein waagerechtes Scrollen auf keiner der 10 Seiten, gemessen bei 390, 768, 1280, 1920 Pixeln und nicht nur bei 390.
Überschriften
Genau eine Hauptüberschrift je Seite, keine übersprungene Ebene.
Eigene Prüfung mit dem eigenen Werkzeug
Diese Website wurde mit demselben Prüfwerkzeug geprüft, das wir anbieten. Ergebnis: 100 von 100 Punkten, grüne Ampel, sieben besuchte Seiten, kein Befund und keine Empfehlung.

Was nicht barrierefrei ist oder ungeprüft bleibt

  • Automatisierte Prüfung erfasst nur einen Teil. Verständlichkeit, sinnvolle Reihenfolge beim Vorlesen und die Bedienbarkeit mit Screenreader lassen sich nicht vollständig automatisch messen. Ein Test mit Betroffenen hat bisher nicht stattgefunden.
  • Der Prüfbericht als PDF wird maschinell erzeugt und ist nicht als getaggtes PDF ausgezeichnet. Alle Inhalte des Berichts stehen zusätzlich als HTML-Seite zur Verfügung, die barrierefrei bedienbar ist.
  • Die Tabelle der Dienstleister in der Datenschutzerklärung ist auf sehr schmalen Geräten waagerecht scrollbar. Der Bereich ist per Tastatur erreichbar und als Region ausgezeichnet, bleibt aber ein Kompromiss.

Barriere melden

Ist Ihnen etwas aufgefallen, das Sie an der Nutzung hindert, schreiben Sie uns an kontakt@barrierebericht.de. Bitte nennen Sie die Seite und was genau nicht funktioniert hat. Wir antworten innerhalb von zwei Wochen und sagen, ob und bis wann wir es beheben.

Die zuständige Marktüberwachungsstelle

Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe d BFSG verlangt von den Verpflichteten die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Für Dienstleistungen nach dem BFSG ist das die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen:

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und DienstleistungenAnstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR)Carl-Miller-Straße 639112 Magdeburg
Telefon
+49 391 289 230 23
E-Mail
kontakt@mlbf-barrierefrei.de
Im Netz
www.mlbf-barrierefrei.de

Die Angabe steht hier, weil zu freiwilligen Angaben dieselben vier Elemente gehören wie zu pflichtigen. Mit einer Barriere auf dieser Website sind Sie bei uns schneller: der Weg darüber steht einen Absatz höher.

Angaben zuletzt an der Quelle geprüft am 07. August 2026.

Erstellung dieser Erklärung

Erstellt am 7. August 2026, zuletzt fortgeschrieben am 4. September 2026. Grundlage ist eine automatisierte Selbstbewertung mit dem eigenen Prüfwerkzeug und eine Messung an der laufenden Seite; die genannten Zahlen stammen unmittelbar aus dieser Messung. Wir prüfen mindestens einmal jährlich erneut und nach jeder größeren Änderung.

Barrierefreiheitserklärung